Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2003.
Der Kläger ist seit dem 07.02.1972 bei der Beklagten, zuletzt in der 35-Stunden-Woche bei einem Grundstundenlohn von 15,27 EUR beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.
Die Beklagte, die tarifgebundenes Mitglied des Märkischen Arbeitgeberverbandes e.V. war, ist seit dem 30.04.2000 gemäß § 4 Nr. 4 dessen Satzung Mitglied dieses Verbandes ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft).
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