LAG Hamm - Urteil vom 20.04.2005
18 Sa 1914/04
Normen:
BGB § 242 ; MTV (Metall NRW) § 14 Ziff. 1, 2 § 19 Nr. 4 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1, 3, 5 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 Ca 3652/03 - 08.07.2004,

Widersprüchliches Verhalten bei Berufung auf tarifliche Verfallklausel

LAG Hamm, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1914/04

DRsp Nr. 2005/11552

Widersprüchliches Verhalten bei Berufung auf tarifliche Verfallklausel

Hat die Arbeitgeberin in der Vergangenheit zumindest seit 1984 jährlich abweichend von der tariflichen Fälligkeitsregelung die tarifliche zusätzliche Urlaubsvergütung in den Sommermonaten als Einmal- oder Zweimalzahlung geleistet, ohne sich bezüglich verfallener Forderungen auf Verfall zu berufen, darf der Arbeitnehmer mangels eines Hinweises der Arbeitgeberin darauf vertrauen, dass auch im Jahr 2003 das Urlaubsgeld wie in den Vorjahren üblich in den Sommermonaten im Wege der Einmalzahlung gezahlt wird, ohne dass ihm die tarifliche Ausschlussfrist entgegengehalten wird.

Normenkette:

BGB § 242 ; MTV (Metall NRW) § 14 Ziff. 1, 2 § 19 Nr. 4 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1, 3, 5 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2003.

Der Kläger ist seit dem 07.02.1972 bei der Beklagten, zuletzt in der 35-Stunden-Woche bei einem Grundstundenlohn von 15,27 EUR beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.

Die Beklagte, die tarifgebundenes Mitglied des Märkischen Arbeitgeberverbandes e.V. war, ist seit dem 30.04.2000 gemäß § 4 Nr. 4 dessen Satzung Mitglied dieses Verbandes ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft).