RVO § 183 Abs. 2, § 182 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; SGB V § 48 Abs. 2, § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1, § 31 ;
Fundstellen:
BSGE 70, 31
SozR 3-2500 § 48 Nr. 1
Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 SGB V am 1.1.1989
BSG, Urteil vom 26.11.1991 - Aktenzeichen 1/3 RK 25/90
DRsp Nr. 1998/7631
Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 SGB V am 1.1.1989
1. § 183 Abs. 2RVO aF findet auch auf die weitere Anspruchsdauer über den Stichtag hinaus Anwendung, wenn ein Anspruch auf Krankengeld in einem neuen Dreijahreszeitraum bereits vor dem Inkrafttreten des GRG am 1.1.1989 wiederaufgelebt ist.2. Soweit nicht Übergangsregelungen etwas anderes vorsehen kann aus § 48 SGB X nicht abgeleitet werden, daß geändertes Recht grundsätzlich auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden ist (Abgrenzung zu BSG vom 4.7.1989 - 9 RVs 3/88 = BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 57). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVO § 183 Abs. 2, § 182 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; SGB V § 48 Abs. 2, § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1, § 31 ;
Gründe:
I
Streitig ist, ob das im November 1988 wiedergewährte Krankengeld mit Wirkung ab 1. Januar 1989 aufgrund des § 48 Abs 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) entzogen werden durfte.
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