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Gestritten wird um die Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung nach Ablauf einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ist seit dem 22. Januar 1991 mit Unterbrechungen und seit dem 19. April 1993 durchgehend arbeitsunfähig und erhält Krankengeld. Bis zum Ende des ersten Dreijahreszeitraums am 21. Januar 1994 war die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen nicht erreicht, so daß eine Unterbrechung im Krankengeldbezug nicht eintrat. Mit Bescheid vom 5. April 1994 wurde dem Kläger vom zuständigen Rentenversicherungsträger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. November 1993 bis zum 31. August 1995 bewilligt. Daraufhin stellte die Beklagte am 6. April 1994 die Krankengeldzahlung ein.
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