BSG - Urteil vom 29.09.1998
B 1 KR 8/97 R
Normen:
SGB V § 44, § 48 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1 S. 4, § 48 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 2; SGB V V ÄndGÄndG 3; SGG § 130 ;

Wiederaufleben des nichtausgeschöpften Anspruchs auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer EU-Rente

BSG, Urteil vom 29.09.1998 - Aktenzeichen B 1 KR 8/97 R

DRsp Nr. 1999/6682

Wiederaufleben des nichtausgeschöpften Anspruchs auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer EU-Rente

1. Nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lebt ein früher nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld wieder auf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 44, § 48 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1 S. 4, § 48 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 2; SGB V V ÄndGÄndG 3; SGG § 130 ;

Gründe:

I

Gestritten wird um die Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung nach Ablauf einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.

Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin war bis Ende 1992 als Wäschereiarbeiterin beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1993 ist sie arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte ihr deshalb ab 12. Februar 1993 Krankengeld, stellte die Leistung jedoch ein, nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger der Klägerin für die Zeit ab 1. August 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bewilligt hatte. Den nach dem Wegfall der Zeitrente am 31. Oktober 1995 gestellten Antrag auf Weitergewährung des Krankengeldes lehnte sie ab (Bescheid vom 22. April 1996; Widerspruchsbescheid vom 9. August 1996).