BAG - Beschluss vom 12.09.2012
5 AZN 1743/12 (F)
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1; ZPO § 580;
Fundstellen:
AuR 2012, 498
DB 2013, 184
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 877/11
ArbG Braunschweig, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 596/10

Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiederaufnahmeantrag gegen einen Nichzulassungsbeschluss

BAG, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 5 AZN 1743/12 (F)

DRsp Nr. 2012/20236

Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiederaufnahmeantrag gegen einen Nichzulassungsbeschluss

Orientierungssatz: Richtet sich ein Wiederaufnahmeantrag gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers verworfen oder zurückgewiesen wurde, muss der Antragsteller darlegen, dass gerade dieser Beschluss auf einem Nichtigkeitsgrund (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 4 ZPO) oder Restitutionsgrund (§ 580 Nr. 1 - Nr. 8 ZPO) beruht. Andernfalls ist der Wiederaufnahmeantrag unzulässig.

1. Der Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Juni 2012 - 5 AZN 681/12 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Restitutionskläger hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Wiederaufnahmeverfahrens wird auf 1.970,45 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1; ZPO § 580;

Gründe:

I. Im Vorprozess der Parteien wurde der Restitutionskläger als Beklagter vom Arbeitsgericht Braunschweig verurteilt, an die damalige Klägerin 1.970,45 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die hiergegen gerichtete Berufung des damaligen Beklagten zurück. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des damaligen Beklagten mit Beschluss vom 1. Juni 2012 als unzulässig. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte des Vorprozesses Restitutionsklage zum Bundesarbeitsgericht erhoben.