BAG - Beschluß vom 27.10.1994
2 AZB 28/94
Normen:
ArbGG § 66 ; ZPO §§ 233, 236, 85, 519b ;
Fundstellen:
BAGE 78, 184
DB 1995, 280
MDR 1995, 965
NZA 1995, 494
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 30.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 669/94
ArbG Mainz, vom 05.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1998/93

Wiedereinsetzung - Organisationsverschulden des Anwalts

BAG, Beschluß vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 2 AZB 28/94

DRsp Nr. 1995/3182

Wiedereinsetzung - Organisationsverschulden des Anwalts

»1. Die mündliche Anweisung eines Rechtsanwalts an seine Gehilfin zur Eintragung einer von ihm berechneten Rechtsmittelbegründungsfrist genügt nur dann den an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn durch organisatorische Vorkehrungen gewährleistet ist, daß die Anweisung alsbald ausgeführt wird und nicht in Vergessenheit gerät. Nicht ausreichend ist, daß die Anwaltsgehilfin die Frist auf einem losen Zettel notiert, wenn die sofortige Eintragung der Frist nicht sichergestellt ist. 2. Der Rechtsanwalt muß ferner dafür Sorge tragen, daß die mit der Fristüberwachung betraute Anwaltsgehilfin eine Sache jedenfalls dann vorlegt, wenn die Frist objektiv oder nach Ansicht der Anwaltsgehilfin von Gerichtsferien beeinflußt sein könnte.«

Normenkette:

ArbGG § 66 ; ZPO §§ 233, 236, 85, 519b ;

Gründe: