LAG Nürnberg - Urteil vom 10.05.2005
7 Sa 622/04
Normen:
ZPO § 233 § 308 Abs. 1 ; BGB § 286 § 288 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 492
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9257/03

Wiedereinsetzung bei versehentlicher Einreichung der Berufungsbegründungsschrift beim Arbeitsgericht - keine Ausschlussfristen bei Anerkenntnis offener Lohnansprüche - Zinsanspruch nur in Höhe des Antrags bei Verwechslung prozentualen Anteils mit Prozentpunkten

LAG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 622/04

DRsp Nr. 2005/9495

Wiedereinsetzung bei versehentlicher Einreichung der Berufungsbegründungsschrift beim Arbeitsgericht - keine Ausschlussfristen bei Anerkenntnis offener Lohnansprüche - Zinsanspruch nur in Höhe des Antrags bei Verwechslung prozentualen Anteils mit Prozentpunkten

»1. Wird die Berufungsbegründungsschrift vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Arbeitsgericht eingereicht, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz rechtzeitig vor Fristablauf beim Berufungsgericht eingeht.2. Beruht die Einreichung beim Arbeitsgericht darauf, dass eine sonst zuverlässige Kanzleimitarbeiterin versehentlich die Fax-Nummer des Arbeitsgerichts (statt des Landesarbeitsgerichts) eingegeben hat, und hatte der Prozessvertreter seiner Mitarbeiterin die Weisung gegeben, bei Fax-Sendungen den ordnungsgemäßen Zugang zu überprüfen, ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren.3. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass er "die Lohnzahlungspflicht korrigieren (werde)", kann diese Erklärung dahin ausgelegt werden, dass der Arbeitgeber sämtliche noch offene Lohnansprüche, die der Höhe nach unstreitig sind, anerkennt. Ausschlussfristen sind dann vom Arbeitnehmer nicht einzuhalten.