BSG - Beschluss vom 18.12.2014
B 2 U 270/14 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 122/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 668/12

Wiedereinsetzung für eine NichtzulassungsbeschwerdeEinlegung der Beschwerde bei dem richtigen GerichtRichtige postalische Adresse

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 2 U 270/14 B

DRsp Nr. 2015/2498

Wiedereinsetzung für eine Nichtzulassungsbeschwerde Einlegung der Beschwerde bei dem richtigen Gericht Richtige postalische Adresse

1. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich möglich; nach § 67 Abs. 1 SGG setzt eine Wiedereinsetzung jedoch voraus, dass jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten und er die Wiedereinsetzung beantragt. 2. Der Prozessbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird und muss daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Gerichts, überprüfen. 3. Lediglich hinsichtlich der Ergänzung des Schriftsatzes um die richtige postalischen Adresse darf er sich auf sein geschultes und erfahrenes Personal verlassen.

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2014 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.