Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer gegenüber der Klägerin seitens der Beklagten ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 112 bis 114 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Durch Urteil vom 04. Juli 2003 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 25. November 2002 ausgesprochene fristgemäße Kündigung beendet worden sei. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 111 bis 117 d.A.) Bezug genommen.
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