BAG - Urteil vom 09.01.1990
3 AZR 528/89
Normen:
ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1990, 2707
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 202/88
LAG Berlin, vom 18.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2/89

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Urteil vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 528/89

DRsp Nr. 2000/1269

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»1. Ein Rechtsanwalt handelt nicht schuldhaft im Sinne von § 85 Abs. 2 und § 233 ZPO, wenn er im Einzelfall ausreichende Anweisungen erteilt hat, um den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift beim Landesarbeitsgericht sicherzustellen. a) Er darf eine Auszubildende beauftragen, die korrigiere Fassung einer Berufungsbegründung noch am gleichen Tage einer ausgebildeten Rechtsanwalts- und Notargehilfin auszuhändigen, wenn die ausgebildete Gehilfin von dieser Anweisung weiß und sie zu überwachen hat. b) Er darf eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die sich als zuverlässig erwiesen hat, mit dem Einwurf einer Berufungsbegründung in den Briefkasten des Landesarbeitsgerichts beauftragen, wenn er die Gehilfin auf die Bedeutung hingewiesen hatte. 2. Auf etwaige allgemeine Mängel bei der Postausgangskontrolle kommt es nicht an, wenn der Rechtsanwalt im Einzelfall zuverlässigen Bürokräften ausreichende Anweisungen für die Behandlung eines Schriftstücks erteilt hatte.