BSG - Beschluss vom 02.07.2009
B 14 AS 51/08 B
Normen:
SGG § 133; SGG § 142 Abs. 1; SGG § 158 S. 2; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; SGG § 62; SGG § 67; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 4528/07
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2201/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung rechtlichen Gehörs durch Anhörungsfehler

BSG, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 51/08 B

DRsp Nr. 2009/21211

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung rechtlichen Gehörs durch Anhörungsfehler

1. Das LSG verletzt seine Pflicht aus § 62 SGG und darf nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es eine Berufung durch Beschluss als unzulässig verwirft, ohne die Beteiligten zu hören. 2. Das LSG muss auf Grund seiner prozessualen Fürsorgepflicht die Vorbereitung der Zustellung eines Beschlusses abbrechen, die Sache wieder an sich ziehen und das Vorbringen der Kläger noch mit einbeziehen, wenn vor Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses ein weiteres Schreiben des Klägers eingeht und in der Anhörungsverfügung keine angemessene Frist von regelmäßig 2 Wochen zur Stellungnahme gesetzt wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Den Klägern wird hinsichtlich der Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 133; SGG § 142 Abs. 1; SGG § 158 S. 2; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; SGG § 62; SGG § 67; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

I