BSG - Urteil vom 25.03.2003
B 1 KR 36/01 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 47 Abs. 2 S. 6 § 47a Abs. 1 § 47a Abs. 2 S. 2 ; SGB X § 44 Abs. 1 ; SGG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 39
NZS 2004, 390
SozR 4-1500 § 67 Nr. 1
SozR 4-2500 § 47a Nr. 1
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 139/01

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei falscher oder irreführender Auskunft der Krankenkasse

BSG, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 36/01 R

DRsp Nr. 2003/14184

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei falscher oder irreführender Auskunft der Krankenkasse

1. Dem Versicherten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er durch eine objektiv falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse von der rechtzeitigen Anfechtung eines Leistungsbescheides abgehalten worden ist. Das gilt auch dann, wenn seit dem Ende der Rechtsbehelfsfrist mehr als ein Jahr vergangen ist. 2. Auskünfte und Ratschläge zu Versicherungsfragen, mit denen sich der Landes- oder Bundesverband einer Krankenkasse über die Medien an die Öffentlichkeit wendet, muss sie gegen sich gelten lassen, solange sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 47 Abs. 2 S. 6 § 47a Abs. 1 § 47a Abs. 2 S. 2 ; SGB X § 44 Abs. 1 ; SGG § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Klägerin in der Zeit vom 5. August 1997 bis 17. August 1997 und vom 24. März 1998 bis 7. Juni 1999 bezogene Krankengeld unter Berücksichtigung so genannter Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) neu zu berechnen ist.