BSG - Beschluß vom 10.12.1998
B 5 RJ 42/98 R
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch den Prozeßbevollmächtigten

BSG, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen B 5 RJ 42/98 R

DRsp Nr. 1999/9251

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch den Prozeßbevollmächtigten

1. Mangelnde Rechtskenntnis bzw ein Rechtsirrtum des Prozeßbevollmächtigten entschuldigen eine Fristversäumnis nicht, da an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts höhere Anforderungen zu stellen sind als an die eines ungewandten Bürgers (vgl. BFH vom 30.1.1995 - X B 223/94 = BFH/NV 1995, 897). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision gegen den Beschluß des LSG Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 1997 zugelassen (Beschluß vom 25. August 1998 - B 5 RJ 206/97 B). Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 4. September 1998 zugestellt worden. Mit dem am 2. November 1998 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 28. Oktober 1998 hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel gleichzeitig begründet. Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 28. Oktober 1998, beim BSG ebenfalls eingegangen am 2. November 1998, hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt.