LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.11.2002
L 5 KA 779/02
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 3914/01

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen L 5 KA 779/02

DRsp Nr. 2006/24096

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis

Zu den Organisationspflichten eines Anwalts gehört nicht nur eine Fristen-, sondern auch eine Erledigungs- bzw. Ausgangskontrolle. Nichts anderes gilt für Ärzte. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen einen Honorarbescheid einer Kassenärztlichen Vereinigung nicht gewährt werden, wenn der innerhalb der Gemeinschaftspraxis zuständige Arzt keinerlei Kontrolle ausgeübt, sondern sich blind darauf verlassen, seine Mitarbeiterin werde die Frist schon einhalten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 3914/01