BAG - Beschluss vom 02.11.2010
5 AZR 456/10 (F)
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 710/09
ArbG Hagen - 3 Ca 2461/08 - 1.4.2009,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kanzleiversehen

BAG, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 456/10 (F)

DRsp Nr. 2010/21366

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kanzleiversehen

1. Da gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, 2. Es gehört dabei zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, im Rahmen der Ausgangskontrolle dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingeht. 3. Eine zu den Akten gereichte allgemeine Ablaufbeschreibung und die behauptete Zertifizierung nach DIN ISO 9001 reichen als Beleg für ein fehlendes Verschulden insoweit nicht aus.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten zu tragen.

3. Der Streitwert bleibt auf 86,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2;

Gründe:

I. Der gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 ZPO zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an der fristgemäßen Einreichung einer Revisionsbegründungsschrift verhindert war, § 233 ZPO.