SG Hamburg - Urteil vom 06.12.2006
S 10 R 213/05
Normen:
SGB X § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 5 ; SGB VI § 35 ; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Antragsfrist für rückwirkende Gewährung einer Regelaltersrente nach dem ZRBG

SG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen S 10 R 213/05

DRsp Nr. 2007/20749

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Antragsfrist für rückwirkende Gewährung einer Regelaltersrente nach dem ZRBG

Das ZRBG enthält keine Bestimmung, die erkennen lässt, dass § 3 Abs. 1 S. 1 eine gesetzliche Ausschlussfrist darstellt und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in diesen Fällen nicht möglich sein soll. Hat eine in Amerika lebende Versicherte den Antrag so rechtzeitig bei der Post aufgegeben, dass er im Rahmen der von der amerikanischen Post genannten Laufzeiten bis zum 30.6.2003 hätte eingehen müssen, so liegt ein unverschuldetes Versäumen der Antragsfrist vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 5 ; SGB VI § 35 ; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1 ;