BSG - Beschluss vom 14.12.2010
B 10 EG 4/10 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 1 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 44/09
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 EG 5/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 67 Abs. 1 SGG; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen B 10 EG 4/10 R

DRsp Nr. 2011/9482

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 67 Abs. 1 SGG; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 1 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Berücksichtigung von wegen Insolvenz nicht ausgezahltem Arbeitsentgelt bzw von Insolvenzgeld bei der Berechnung von Elterngeld.

Die 1977 geborene Klägerin übte von Mai 2004 bis März 2007 eine geringfügige Beschäftigung aus. Wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erhielt sie von Januar 2007 bis März 2007 kein Arbeitsentgelt, sondern bezog Insolvenzgeld. Auf Antrag der Klägerin wurde ihr für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer am 10.8.2007 geborenen Tochter Elterngeld bewilligt (Bescheid vom 4.10.2007). Ihr Begehren, das Arbeitsentgelt für die Zeit von Januar 2007 bis März 2007 - hilfsweise das Insolvenzgeld - Elterngeld erhöhend zu berücksichtigen, ist ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 15.2.2008; Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 8.7.2009; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 19.3.2010). Das Berufungsurteil ist der Klägerin am 31.3.2010 zugestellt worden.