SG Stuttgart, vom 17.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 J 3835/94
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Widerspruchsfrist
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.06.1996 - Aktenzeichen L 9 J 2761/95
DRsp Nr. 2006/24066
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Widerspruchsfrist
Bei Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn der Hinweises fehlt, daß der Widerspruch auch bei den in § 84 Abs. 2SGG genannten Stellen oder gemäß Art. 86EWGV 1408/71 bei den entsprechenden Versicherungsträgern des Mitgliedstaates hätte eingelegt werden können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]