BGH - Beschluß vom 25.10.1990
VII ZB 9/90
Normen:
ZPO § 236 Abs. 2 ;
Fundstellen:
HFR 1991, 619
SGb 1992, 126
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 15.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 82/89
OLG Karlsruhe, vom 14.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 198/89

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Darlegungslast bei Fristversäumnis wegen unerwartet langen Postlaufs

BGH, Beschluß vom 25.10.1990 - Aktenzeichen VII ZB 9/90

DRsp Nr. 2004/3679

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Darlegungslast bei Fristversäumnis wegen unerwartet langen Postlaufs

Wer sich darauf beruft, die Fristversäumung sei infolge eines unerwartet langen Postlaufs unverschuldet gewesen, hat darzulegen, daß und von wem das Schreiftstück an dem fraglichen Tage tatsächlich zur Post gebracht worden ist.

Normenkette:

ZPO § 236 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Bezahlung von 17.927,65 DM Werklohn für Gipserarbeiten zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat er am 23. Oktober 1989 rechtzeitig Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist erst am 24. November 1989 beim Berufungsgericht eingegangen.

Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen.