BSG - Urteil vom 30.01.2002
B 5 RJ 10/01 R
Normen:
SGG § 151 Abs. 1 § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 106
Vorinstanzen:
LSG München - L 16 RJ 373/99 - 19.01.2000,
SG Landshut, vom 28.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RJ 954/96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen B 5 RJ 10/01 R

DRsp Nr. 2002/11671

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen; hier nach unsachgemäßem Vorgehen des Gerichts bei Eingang einer Berufung ohne Unterschrift. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1 § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist.

Der 1947 geborene Kläger war von Juni 1966 bis Dezember 1977 in Deutschland als Maler versicherungspflichtig beschäftigt und hat in seiner Heimat Jugoslawien Versicherungszeiten von Mai 1963 bis März 1965 sowie von Dezember 1989 bis Februar 1995 zurückgelegt. Die Beklagte lehnte den im Juli 1994 gestellten Rentenantrag durch Bescheid vom 9. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 1996 mit der Begründung ab, es lägen weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 1999 abgewiesen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 19. Juni 1999 an seinem Wohnsitz in Jugoslawien zugestellt worden.