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Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist.
Der 1947 geborene Kläger war von Juni 1966 bis Dezember 1977 in Deutschland als Maler versicherungspflichtig beschäftigt und hat in seiner Heimat Jugoslawien Versicherungszeiten von Mai 1963 bis März 1965 sowie von Dezember 1989 bis Februar 1995 zurückgelegt. Die Beklagte lehnte den im Juli 1994 gestellten Rentenantrag durch Bescheid vom 9. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 1996 mit der Begründung ab, es lägen weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Das
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