BSG - Urteil vom 27.05.2008
B 2 U 5/07 R
Normen:
SGG § 64 Abs. 2 S. 1 § 67 Abs. 1 § 85 Abs. 3 S. 2 § 87 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 2 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 180 S. 1 § 180 S. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ 2009, 64
NZS 2009, 413
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 57/06
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 20/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren, Versäumen der Klagefrist nach einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

BSG, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen B 2 U 5/07 R

DRsp Nr. 2008/20722

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren, Versäumen der Klagefrist nach einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

Hat der Prozessbevollmächtigte durch seine Büroorganisation nicht sichergestellt, dass eine an einem Samstag eingehende Sendung auch den Eingangsstempel dieses Samstags und nicht den des darauf folgenden Werktags erhält, so scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 2 S. 1 § 67 Abs. 1 § 85 Abs. 3 S. 2 § 87 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 2 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 180 S. 1 § 180 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Klägerin für rückständige Unfallversicherungsbeiträge eines von ihr beauftragten Unternehmens in die Haftung nimmt.

Die klagende Aktiengesellschaft ist im Baugewerbe tätig. Sie beauftragte die W. P. GmbH & Co KG (W-KG) als Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen. Über das Vermögen der W-KG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 1. Januar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.