LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.03.2018
3 Ta 30/18
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 702/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 3 Ta 30/18

DRsp Nr. 2020/240

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu gewähren, wenn die Behauptung der betroffenen Partei, dass ihn das vom Arbeitsgericht übermittelte Schreiben über die bei seinem Prozessbevollmächtigten hinterlegte E-Mail-Adresse nicht erreicht habe, ersichtlich nicht zutrifft.

Tenor

1.

Die Gegendarstellung des Beklagten vom 15.02.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Trier vom 04.10.2017 - 2 Ca 702/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe

Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch Beschluss vom 04.10.2017 rechtskräftig geworden ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 22.02.2018 (Bl. 49 des Prozesskostenhilfe-Beiheftes) Bezug genommen.