Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2007 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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