BSG - Beschluss vom 10.03.2008
B 1 KR 29/07 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; ZPO § 85 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 15/07
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 213/05

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis, Pflicht des Anwalts zur eigenverantwortlichen Fristprüfung

BSG, Beschluss vom 10.03.2008 - Aktenzeichen B 1 KR 29/07 R

DRsp Nr. 2009/4982

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis, Pflicht des Anwalts zur eigenverantwortlichen Fristprüfung

Der Prozessbevollmächtigte hat in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde, wenn ihm die Handakten zur Vorfrist einer beabsichtigten Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden. Die Prüfung muss nicht sofort erfolgen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2007 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; ZPO § 85 Abs. 1;

Gründe: