LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.12.2016
6 Sa 35/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 393/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf Grund Verzögerungen bei der Beförderung der Post durch einen regionalen Postdienstleister

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 35/16

DRsp Nr. 2017/2656

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf Grund Verzögerungen bei der Beförderung der Post durch einen regionalen Postdienstleister

Ein Rechtsanwalt darf bei Beauftragung eines regionalen Postdienstleistungsunternehmens nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass dessen Regelbeförderungszeit für eine überregional versendete Berufungsbegründungsschrift nur zwei Werktage beträgt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, vom 20.05.2016, Az. 6 Ca 393/14, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtsstreit noch über die Zahlung von 15.000,00 Euro Annahmeverzugsvergütung.

1. 2.