BAG - Urteil vom 07.11.2012
7 AZR 314/12
Normen:
GG Art. 103; ArbGG § 66; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 294;
Fundstellen:
AP ZPO 1977 § 233 Nr. 90
DB 2013, 1248
EzA-SD 2013, 16
NJW 2013, 1467
NZA 2013, 1035
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 552/10
ArbG Leipzig, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2302/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei wiederholter Verlängerung

BAG, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 314/12

DRsp Nr. 2013/4602

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei wiederholter Verlängerung

Orientierungssätze: 1. Die mehrfache Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren unwirksam. Ob der Vertreter der Gegenpartei ihr zugestimmt hat, ist unerheblich. 2. Bei der Prüfung von Wiedereinsetzungsgründen ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob ein Rechtsanwalt die üblicherweise zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat. Die Beachtung dieser Sorgfalt muss ihm im Einzelfall auch zumutbar sein. Nicht entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt auch bei Anwendung der äußersten nach der Sachlage erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt die Frist versäumt hätte. Wegen des Verfassungsrechts auf rechtliches Gehör dürfen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden. 3. Krankheit begründet Wiedereinsetzungsgründe, wenn die Erkrankung ihrer Art nach in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Fristeinhaltung verantwortlichen Person gehabt hat. Auch eine krankheitsbedingte starke Belastungssituation kann die Wiedereinsetzung rechtfertigen.