LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2017
6 Sa 315/16
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 602/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts zur Gewährleistung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze beim zuständigen Gericht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 315/16

DRsp Nr. 2017/14718

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts zur Gewährleistung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze beim zuständigen Gericht

1. Ein Rechtsanwalt hat die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich, die gewährleistet, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. 2. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht entsprochen werden, wenn es an einer Darstellung einer hinreichenden Ausgangskontrolle fehlt und nicht ersichtlich ist, dass und welche allgemeinen Organisationsanweisungen erteilt wurden, die geeignet waren, eine irrtümliche Friststreichung im Terminkalender zu vermeiden.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 7 Ca 602/15 - vom 16. Juni 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II.