BSG - Beschluss vom 06.12.2016
B 4 AS 255/16 S
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1033/14
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 920/12

Wiedereinsetzung in den vorigen StandFehlendes VerschuldenGlaubhaftmachung

BSG, Beschluss vom 06.12.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 255/16 S

DRsp Nr. 2017/9245

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Fehlendes Verschulden Glaubhaftmachung

1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. 2. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 S. 2 SGG). 3. Daran fehlt es, wenn ein Kläger schon nicht geltend gemacht hat, dass er seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses so schwer erkrankt war, dass er nicht selbst handeln konnte und auch nicht einen anderen beauftragen konnte.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde einschließlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2015 - L 7 AS 1033/14 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2015 - L 7 AS 1033/14 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I