BSG - Beschluss vom 19.12.2014
B 1 KR 75/14 B
Normen:
SGG § 67; SGG § 160a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 121/12
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 3591/09

Wiedereinsetzung in den vorigen StandFristversäumnis und Verschulden

BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 75/14 B

DRsp Nr. 2015/422

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Fristversäumnis und Verschulden

1. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. 3. Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. 4. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2014 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67; SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe: