BSG - Beschluss vom 05.07.2016
B 6 KA 46/16 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3799/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 6420/11

Wiedereinsetzung in den vorigen StandVerschulden des ProzessbevollmächtigtenVerschulden von HilfskräftenOrganisation der Fristenkontrolle

BSG, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 46/16 B

DRsp Nr. 2017/9563

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verschulden des Prozessbevollmächtigten Verschulden von Hilfskräften Organisation der Fristenkontrolle

1. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. 2. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst - sowie der von ihm beschäftigten, zur Rechtsvertretung im Prozess befugten Personen - ist der Prozesspartei stets zuzurechnen. 3. Ein Verschulden der weiteren - von dem Prozessbevollmächtigten herangezogenen - Bediensteten ist der Prozesspartei indessen dann nicht zuzurechnen, wenn deren Fehlverhalten Aufgaben betrifft, die auf sie delegiert werden durften und wenn sie sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht wurden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 13 151 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I