LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2023
L 2 R 3048/22
Normen:
SGG § 123; SGG § 158 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1410/21

Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist in einem Verfahren wegen der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen L 2 R 3048/22

DRsp Nr. 2024/37

Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist in einem Verfahren wegen der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Zu den Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist und wann man bei der Versendung der Berufungsschrift durch einen Briefdienstleister noch auf eine fristgerechte Zustellung an das Gericht vertrauen darf.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 123; SGG § 158 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wobei schon die Zulässigkeit der Berufung streitig ist.

Der 1961 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem Jahr 2014 ist er arbeitslos und bezieht Sozialleistungen, u.a. zuletzt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Am 16.06.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 3 ff., 323 ff. VA).