BAG - Beschluß vom 28.12.1999
9 AZN 739/99
Normen:
ArbGG § 72a; ZPO §§ 42, 44, 47, 233, 234 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1948
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 9693/96
LAG Berlin, vom 13.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 115/96

Wiedereinsetzung nach Ablehnungsgesuch

BAG, Beschluß vom 28.12.1999 - Aktenzeichen 9 AZN 739/99

DRsp Nr. 2000/2791

Wiedereinsetzung nach Ablehnungsgesuch

»Ein auf Besorgnis der Befangenheit des Richters gestütztes Ablehnungsgesuch bewirkt keine Unterbrechung des Verfahrens und keine Hemmung von Notfristen.«

Normenkette:

ArbGG § 72a; ZPO §§ 42, 44, 47, 233, 234 ;

Gründe:

I. Der Kläger war beim beklagten Land von Juni bis November 1991 beschäftigt. Ab Juli 1991 wurde er nach VergGr. VI b BAT-O vergütet. Mit der 1996 erhobenen Klage hat er die Vergütungsdifferenz zum Entgelt nach Gruppe II a BAT-O sowie entsprechende Berichtigung und Herausgabe der Arbeitspapiere verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 13. Februar 1997 zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11. März 1997 zugestellt worden.

Mit mehrfach ergänztem Ablehnungsgesuch vom 19. Februar 1997 hat der Kläger die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin als befangen abgelehnt. Das Gesuch wurde durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 1997 zurückgewiesen. Weitere Ablehnungsanträge sowie eine beim Europäischen Gerichtshof erhobene Klage blieben erfolglos.