BAG - Urteil vom 11.11.1992
4 AZR 90/92
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom 16.3.1989 § 3 Nr. 9, § 5 Nr. 6 § 6 Nr. 5; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 1993, 368
NZA 1993, 755
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Emden - Urteil vom 3.7.1991 - 2 Ca 530/90 -,
LAG Niedersachsen, vom 12.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1092/91

Wiedereinsetzung; Zuschlag für Sonntagsarbeit

BAG, Urteil vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 90/92

DRsp Nr. 1996/6188

Wiedereinsetzung; Zuschlag für Sonntagsarbeit

»Nach § 3 Nr. 9 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie erhalten Arbeitnehmer, die an arbeitsfreien Tagen zur Arbeit herangezogen werden, Zuschläge nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom 16.3.1989 § 3 Nr. 9, § 5 Nr. 6 § 6 Nr. 5; ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für eine halbstündige Arbeitsleistung am Sonntag neben der Bezahlung von vier Arbeitsstunden nach dem Tarifvertrag auch Zuschlag für Sonntagsarbeit im Umfang von vier Stunden oder lediglich von einer halben Stunde zusteht.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Betriebselektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom, 16. März 1989 Anwendung.