LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.2015
12 Sa 5/15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 13
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 148/14

Wiedereinstellung und Schadensersatz nach rechtskräftiger VerdachtskündigungUnbegründete Arbeitnehmerklage bei fehlendem Wiederherstellungsinteresse nach strafrechtlich erwiesener Unschuld und unzureichenden Darlegungen zum eingetretenen Schaden

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 5/15

DRsp Nr. 2015/19136

Wiedereinstellung und Schadensersatz nach rechtskräftiger Verdachtskündigung Unbegründete Arbeitnehmerklage bei fehlendem Wiederherstellungsinteresse nach strafrechtlich erwiesener Unschuld und unzureichenden Darlegungen zum eingetretenen Schaden

1. Ein Wiedereinstellungsanspruch nach einer arbeitsgerichtlich für zulässig erachteten Verdachtskündigung ist nicht schon deshalb begründet, weil das Strafgericht den Arbeitnehmer im nachfolgenden Strafprozess wegen erwiesener Unschuld freigesprochen hat. Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse des Arbeitnehmers besteht nur dann, wenn dem strafgerichtlichen Urteil Tatsachen zu Grunde liegen, die im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren noch nicht bekannt waren.2. Wirtschaftliche Nachteile oder immaterielle Beeinträchtigungen, die der Arbeitnehmer in Folge einer rechtmäßigen (Verdachts)Kündigung erleidet, stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25.11.2014 (5 Ca 148/14) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, Rechtsnachfolgerin der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH, folgende Ansprüche geltend: