BAG - Urteil vom 06.08.1997
7 AZR 557/96
Normen:
BGB § 242 ; KSchG § 1 ; ZPO § 894 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung
BAGE 86, 194
BB 1998, 538
DB 1997, 1675
DB 1998, 423
MDR 1998, 422
NZA 1998, 254
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3271/95
LAG Köln, vom 28.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 403/96

Wiedereinstellungsanspruch

BAG, Urteil vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 557/96

DRsp Nr. 1998/1936

Wiedereinstellungsanspruch

»Der Arbeitnehmer hat keinen Wiedereinstellungsanspruch, wenn eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist entsteht. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Kündigungsschutzverfahren andauert.«

Normenkette:

BGB § 242 ; KSchG § 1 ; ZPO § 894 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung nach rechtswirksamer betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus (Verkauf und Reparatur von Neu- und Gebrauchtwagen) mit zwei Betriebsstätten in S und L. Die Betriebsstätte L, in der der Kläger seit dem 5. April 1993 als Wagenpfleger beschäftigt war, legte sie zum 31. Dezember 1995 still. Im Zuge dieser Maßnahme kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 29. November 1995 fristgerecht zum 31. Dezember 1995. Mit seiner am 14. Dezember 1995 bei. Gericht eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung. Mit Urteil vom 20. März 1996 wies das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage rechtskräftig ab.

Am 23. Februar 1996 schied ein bei der Beklagten in S beschäftigter Fahrer auf eigenen Wunsch mit sofortiger Wirkung aus. Diesen Arbeitsplatz besetzte die Beklagte mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer.