BAG - Urteil vom 12.06.2013
7 AZR 557/11
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 670/10
ArbG Ludwigshafen, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2830/09

Wiedereinstellungsanspruch; Auslegung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 557/11

DRsp Nr. 2013/18277

Wiedereinstellungsanspruch; Auslegung einer Betriebsvereinbarung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. April 2011 - 1 Sa 670/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger (wieder) ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. August 1983 als technischer Angestellter beschäftigt. Zum 1. Januar 1987 ging sein Arbeitsverhältnis auf die C I GmbH über. Hintergrund war die Ausgliederung und Überführung des Geschäftsfeldes der kompatiblen Großcomputer und Peripheriesysteme von der Beklagten auf die C I GmbH, einem von der Beklagten und der S AG neu gegründeten Joint Venture. Dessen Firmenbezeichnung stand Ende 1986 noch nicht fest; die Beklagte hielt nach ihrer Darstellung zunächst 66,5 % sowie die S AG 33,5 % der Gesellschaftsanteile.

Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat führten vor der Ausgliederung Verhandlungen über deren Folgen. Am 4. Dezember 1986 schlossen sie eine mit "Rahmenbedingungen für in das Joint-venture B/S übertretende B AG-Mitarbeiter" (im Folgenden: JVR 1986) überschriebene Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: