LAG Thüringen - Urteil vom 20.03.2003
2 Sa 422/02
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 ; ArbGG § 8 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 253/01

Wiedereinstellungsanspruch bei Kündigung aus witterungsbedingten Gründen

LAG Thüringen, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 422/02

DRsp Nr. 2003/12118

Wiedereinstellungsanspruch bei Kündigung aus witterungsbedingten Gründen

»Nach einer zulässigen Kündigung aus witterungsbedingten Gründen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wiedereinstellung.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 ; ArbGG § 8 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiedereinstellung besitzt.

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, seit mehreren Jahren beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde seit 1996 wiederholt in den Wintermonaten unterbrochen und im darauffolgenden Frühjahr wieder aufgenommen. Im Jahr 2001 jedoch erfolgte trotz regelmäßiger Anfragen des Klägers keine Wiederaufnahme der Arbeit. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivortrages, der gestellten Anträge und der gerichtlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 08.02.2002 (Bl. 42 - 44 d. A.) gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.