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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.
Der 1938 geborene Kläger war selbständiger Zimmermann und Inhaber eines Handwerksbetriebs für Holz- und Innenausbau, den er Ende Mai 1995 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Bis zu diesem Zeitpunkt war er bei der beklagten Innungskrankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit versichert.
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