BSG - Urteil vom 29.09.1998
B 1 KR 2/97 R
Normen:
SGB V § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 83, 7
DB 1998, 2273
NZS 1999, 294
SozR-3 2500 § 48 Nr. 8

Wiederentstehen eines Krankengeldanspruchs wegen derselben Krankheit

BSG, Urteil vom 29.09.1998 - Aktenzeichen B 1 KR 2/97 R

DRsp Nr. 1999/6679

Wiederentstehen eines Krankengeldanspruchs wegen derselben Krankheit

1. Die Voraussetzungen für das Wiederentstehen eines Krankengeldanspruchs wegen derselben Krankheit nach § 48 Abs. 2 SGB V müssen nicht nur in dem auf die Erschöpfung des Anspruchs folgenden, sondern auch in einem späteren Dreijahreszeitraum erfüllt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 48 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.

Der 1938 geborene Kläger war selbständiger Zimmermann und Inhaber eines Handwerksbetriebs für Holz- und Innenausbau, den er Ende Mai 1995 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Bis zu diesem Zeitpunkt war er bei der beklagten Innungskrankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit versichert.