I. Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten Z. S. von der Beklagten, den Wert ihres ererbten Rechts auf Altersrente unter zusätzlicher Anrechnung von Ersatzzeiten (im Ergebnis von acht Monaten) höher festzustellen und ihr entsprechend höhere Rente zu zahlen.
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