LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.07.2019
L 24 KA 30/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB V § 103 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2019, 878
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 43/18

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Nachbesetzungsentscheidung für die Besetzung eines halben VertragsarztsitzesErmessensentscheidung des ZulassungsausschussesBerücksichtigung der gesetzlichen Kriterien für eine Nachbesetzung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen L 24 KA 30/19 B ER

DRsp Nr. 2019/13755

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Nachbesetzungsentscheidung für die Besetzung eines halben Vertragsarztsitzes Ermessensentscheidung des Zulassungsausschusses Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien für eine Nachbesetzung

1. Die Entscheidung der Zulassungsgremien über die Erteilung einer Zulassung im Nachbesetzungsverfahren ergeht auf der Grundlage von § 103 Abs. 4 SGB V als Ermessensentscheidung, die unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien die Bewerberlage wertend beurteilt, im Übrigen aber nur durch die der Ermessensausübung innewohnenden Schranken begrenzt ist. 2. Der Zulassungsausschuss hat lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und die in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V aufgeführten "Kriterien" sind nicht "zu beachten", sondern lediglich "zu berücksichtigen".

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. März 2019 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens L 24 KA 30/19 B ER zu tragen. Alle Beigeladenen haben jedoch für ihre Kosten selbst aufzukommen. Der Wert des Beschwerdeverfahren wird auf 41.580,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB V § 103 Abs. 4;

Gründe:

I.