LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.08.2014
3 Sa 153/14
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2420
BB 2014, 2611
DB 2014, 15
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2035 e/13

Wiederholungsgefahr für ehrverletzende Äußerungen der Arbeitnehmerin bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesUnbegründete Unterlassungsklage der Arbeitgeberin bei verweigerter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 153/14

DRsp Nr. 2014/15267

Wiederholungsgefahr für ehrverletzende Äußerungen der Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Unbegründete Unterlassungsklage der Arbeitgeberin bei verweigerter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Es spricht gegen eine Wiederholungsgefahr, wenn ein Arbeitnehmer einmalig im Rahmen einer Eskalation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ehrverletzende Äußerungen über seinen Arbeitgeber abgegeben hat. Das gilt auch dann, wenn er sich weigert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Zur Feststellung einer Wiederholungsgefahr ist unter anderem der Motivation des Verhaltens und allen Umständen des Falles Rechnung zu tragen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.04.2014 - 2 Ca 2035 e/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die strafbewehrte Unterlassung dreier Äußerungen seitens der Beklagten.

1. 2. 3.