BAG - Urteil vom 26.08.1993
2 AZR 159/93
Normen:
BGB § 626 ; KSchG §§ 1, 9 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 113 § 626 BGB
BAGE 74, 143
BAGE 74, 144
BB 1993, 2456
BB 1994, 862
DB 1994, 432
DRsp VI(614)145a-d
EzA § 322 ZPO Nr. 9
MDR 1994, 595
NJW 1994, 473
NZA 1994, 70
SAE 1995, 91
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 06.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 251/89
LAG Niedersachsen, vom 13.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 861/91

Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

BAG, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 159/93

DRsp Nr. 1994/1584

Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

»1. Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, daß das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, so kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozeß materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, daß sie die Kündigung nicht rechtfertigen können. 2. Dies gilt sowohl für eine sog. Wiederholungskündigung als auch für eine sog. Trotzkündigung nach Rechtskraft des Urteils in dem ersten Prozeß. 3. Gegen die zweite Kündigung muß der Arbeitnehmer zwar nach § § 4, 7 KSchG Klage erheben, der zweiten rechtzeitig erhobenen Klage ist jedoch aus Gründen der Präjudizialität ohne weiteres stattzugeben. 4. Kommt die Umdeutung einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers in eine ordentliche Kündigung in Betracht, so hat der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG bezogen auf die fristlose Kündigung oder nur auf die umgedeutete fristgerechte Kündigung zu beantragen.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG §§ 1, 9 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand: