BGH - Urteil vom 24.06.2003
KZR 18/01
Normen:
SGB V § 2 Abs. 3 § 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1083
GRUR 2003, 979
NZS 2004, 33
VersR 2003, 1188
wrp 2003, 1125
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Wiederverwendbare Hilfsmittel; Zulassung von Leistungsserbringern für wiederverwendbare Hilfsmittel aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens

BGH, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen KZR 18/01

DRsp Nr. 2003/9905

"Wiederverwendbare Hilfsmittel"; Zulassung von Leistungsserbringern für wiederverwendbare Hilfsmittel aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens

»Es verstößt weder gegen das Pluralitätsgebot noch gegen sonstige sozialversicherungsrechtliche Grundsätze, wenn eine Krankenkasse zur Versorgung ihrer Mitglieder mit wiederverwendbaren Hilfsmitteln für einen bestimmten Zeitraum nur solche Leistungserbringer zuläßt, die sich vorher in einem Ausschreibungsverfahren durchgesetzt haben.«

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 3 § 33 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Handwerksinnung, deren Bezirk sich auf das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen erstreckt. Sie verfügt über 68 Mitglieder und vertritt die Interessen der Handwerksbereiche Bandagisten, Orthopädie- und Chirurgiemechaniker. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse, die im Bergbau Beschäftigte versichert (§ 177 SGB V). Bundesweit hat die Beklagte über 1,4 Millionen Mitglieder, von denen etwa 144.000 in Sachsen ansässig sind.