BVerfG vom 06.09.1996
1 BvR 1485/89
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 313 ZPO
AP Nr. 249 zu Art. 3 GG
AP Nr. 60 zu Art. 103 GG
HFR 1996, 827
Information StW 1996, 736
NJW 1997, 1693
NVwZ 1997, 781
Vorinstanzen:
BFH, vom 19.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 103/88

Willkürverbot: Zurückweisung der Revision nach Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

BVerfG, vom 06.09.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1485/89

DRsp Nr. 2002/14681

Willkürverbot: Zurückweisung der Revision nach Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

Hat der Bundesfinanzhof die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und weist er die Revision sodann einstimmig als unbegründet zurück, verstößt er hiermit nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbare Willkürverbot.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a BVerfGG). Durch eine Entscheidung wäre die Klärung einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten angezeigt.