LAG Frankfurt/Main vom 13.03.1986
3 Sa 862/85
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1987, 1361
DRsp VI(614)113a

Wird in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis eine zunächst auf sechs Monate festgelegte Probezeit von den Parteien einvernehmlich auf neun Monate verlängert, so wird hierdurch der nach sechsmonatigem ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses eintretende Kündigungsschutz nicht beeinträchtigt.

LAG Frankfurt/Main, vom 13.03.1986 - Aktenzeichen 3 Sa 862/85

DRsp Nr. 1992/11750

Wird in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis eine zunächst auf sechs Monate festgelegte Probezeit von den Parteien einvernehmlich auf neun Monate verlängert, so wird hierdurch der nach sechsmonatigem ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses eintretende Kündigungsschutz nicht beeinträchtigt.

Keine Beeinträchtigung des nach sechs Monaten Wartezeit (Abs. 1) eintretenden Kündigungsschutzes dadurch, daß in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Probezeit einvernehmlich von sechs auf neun Monate verlängert wird.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ;