LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.12.2013
6 Sa 392/13
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; MTV Zeitarbeit BZA-DGB § 8.7;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 320/12

Wirksam abbedungener Anspruch eines Leiharbeitsnehmers auf Fahrtkostenerstattung bei betrieblicher Übung zur pauschalen Fahrtkostenerstattung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 392/13

DRsp Nr. 2014/1752

Wirksam abbedungener Anspruch eines Leiharbeitsnehmers auf Fahrtkostenerstattung bei betrieblicher Übung zur pauschalen Fahrtkostenerstattung

1. Der grundsätzliche Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Erstattung der Fahrkosten für die Strecke vom Verleiherbetrieb zur konkreten Einsatzstelle folgt aus § 670 BGB. 2. Der Anspruch nach § 670 BGB kann durch eine im Betrieb des Verleihers bestehende betriebliche Übung abbedungen werden. 3. Eine betriebliche Übung zur Fahrtkostenerstattung, die eine Erstattung in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer ab dem 21. Entfernungskilometer bezogen auf die Strecke zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Entleiherbetrieb beinhaltet, hält der AGB Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB stand.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.02.2013 - 2 Ca 320/12 - teilweise abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.02.2013 - 2 Ca 320/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; MTV Zeitarbeit BZA-DGB § 8.7;

Tatbestand: