LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.04.2005
8 Sa 715/03
Normen:
TzBfG § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 62/02

Wirksame Altergrenze für Piloten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 715/03

DRsp Nr. 2006/1589

Wirksame Altergrenze für Piloten

»Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer zur Wirksamkeit der Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten (8 Sa 157/03 vom 02.07.2003) im Anschluss an das Urteil des BAG vom 21.07.2004 (7 AZR 589/03). Eingeholte medizinische Sachverständigengutachten konnten eine Änderung der Rechtsprechung nicht rechtfertigen.«

Normenkette:

TzBfG § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

Der am 27. Januar 1942 geborene Kläger trat aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. März 1990 ab 05. Dezember 1990 als Flugzeugführer in die Dienste der xxx, xxx Fluggesellschaft mbH xxx. In diesem Arbeitsvertrag (Bl. 7 - 9 d.A.) ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten auf die Tarifverträge der xxx in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen. In § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für das Bordpersonal der xxx vom 18. September 1989 heißt es:

"§ 19

Erreichen der Altersgrenze

(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf desjenigen Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger beginnt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet hat.

..."