Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet hatte.
Der am 27. Januar 1942 geborene Kläger trat aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. März 1990 ab 05. Dezember 1990 als Flugzeugführer in die Dienste der xxx, xxx Fluggesellschaft mbH xxx. In diesem Arbeitsvertrag (Bl. 7 - 9 d.A.) ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten auf die Tarifverträge der xxx in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen. In § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für das Bordpersonal der xxx vom 18. September 1989 heißt es:
"§ 19
Erreichen der Altersgrenze
(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf desjenigen Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger beginnt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet hat.
..."
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