LAG Köln - Urteil vom 21.04.2005
6 Sa 87/05
Normen:
BGB § 119 § 120 § 154 Abs. 2 § 623 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 424/04

Wirksame außergerichtliche Einigung vor Prozessvergleich - kein gesetzliches Schriftformerfordernis für reinen Abwicklungsvertrag

LAG Köln, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 87/05

DRsp Nr. 2005/13019

Wirksame außergerichtliche Einigung vor Prozessvergleich - kein gesetzliches Schriftformerfordernis für reinen Abwicklungsvertrag

»Auch wenn die Parteien einen Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO feststellen lassen wollen, kann zuvor bereits ein wirksamer außergerichtlicher Vergleich zustandekommen, ohne dass die §§ 154 Abs. 2 und 623 BGB entgegenstehen. Das gesetzliche Schriftformerfordernis gilt nicht für einen "reinen" Abwicklungsvertrag.«

Normenkette:

BGB § 119 § 120 § 154 Abs. 2 § 623 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26.11.2003 zum 29.02.2004 (Kopie Bl. 15 d. A.) und dabei vorrangig über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch eine außergerichtliche vergleichsweise Einigung vom 16.02.2004 zu dem genannten Termin beendet wurde. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.