I. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26.11.2003 zum 29.02.2004 (Kopie Bl. 15 d. A.) und dabei vorrangig über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch eine außergerichtliche vergleichsweise Einigung vom 16.02.2004 zu dem genannten Termin beendet wurde. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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