LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2005
2 Sa 988/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1078/04

Wirksame Befristung bei projektbedingtem Personalbedarf - Darlegungslast des Arbeitgebers - Darlegungslast des Arbeitnehmers gegenüber im Nachhinein bestätigter Bedarfsprognose

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 988/04

DRsp Nr. 2006/1704

Wirksame Befristung bei projektbedingtem Personalbedarf - Darlegungslast des Arbeitgebers - Darlegungslast des Arbeitnehmers gegenüber im Nachhinein bestätigter Bedarfsprognose

1. Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrages eines projektbezogenen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen; dies setzt (wie jede Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften) voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. 2. Dazu hat der Arbeitgeber eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen; die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu überprüfen. 3. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung; wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist; es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzubringen, die die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrages in Frage stellen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;