LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2005
1 Sa 777/04
Normen:
1; HRG § 44 § 47 § 53 § 57 b Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1 § 57 f Abs. 2 S. ; TzBfG § 17 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 444
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 594/04

Wirksame Befristung der Anstellung eines Privatdozenten nach Hochschulrahmengesetz - verfassungsgemäße Rückwirkung der Änderungen zum Hochschulrahmengesetz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 777/04

DRsp Nr. 2005/9537

Wirksame Befristung der Anstellung eines Privatdozenten nach Hochschulrahmengesetz - verfassungsgemäße Rückwirkung der Änderungen zum Hochschulrahmengesetz

1. § 17 Satz 3 TzBfG setzt voraus, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne erneuten Vertragsschluss fortgesetzt wird; die Vorschrift findet nach allgemeiner Ansicht keine Anwendung, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis abgelöst wird.2. Durch das HdaVÄndG traten rückwirkend zum 23.02.2002 die §§ 57a bis 57e HRG als Legitimationsgrundlage für Vertragsbefristungen im Hochschulbereich in Kraft, um dem Bedürfnis der Behebung von Rechtsunsicherheiten infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 (2 BvF 2/02, NJW 2004, 2803) und der damit verbundenen Nichtigerklärung des 5. HRGÄndG vom 16.02.2002 (BGBl. I, S. 693) Rechnung zu tragen; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegenüber dem rückwirkenden Erlass des Gesetzes nicht.