LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2005
8 Sa 292/05
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 ; HRG § 57f Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1686/04

Wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 292/05

DRsp Nr. 2006/1774

Wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

Die generelle Befristung der Beschäftigungsverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern ist eine aus Art. 5 Abs. 3 GG folgende geeignete und erforderliche Regelung zur sachgerechten Förderung des akademischen Nachwuchses; wer sich auf eine befristete Vertragsgestaltung im Hochschulbereich einlässt, muss wissen, dass die Lebens- und Existenzgrundlage allenfalls temporär gesichert ist.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3 ; HRG § 57f Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner am 23.06.2004 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage gegen die Beendigung seines mit dem beklagten Land unter dem 05.08.2003 geschlossenen Arbeitsvertrages, der eine befristete Einstellung vom 02.09.2003 bis zum 28.02.2005 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne der §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes vorsieht.

Zur Entwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 Nr. 1 ZPO auf den umfassenden Tatbestand des Arbeitsgerichts im Urteil vom 03.02.2005 - 2 Ca 1686/04 - (Bl. 259 - 264 d. A.) Bezug genommen.