Der Kläger wendet sich mit seiner am 23.06.2004 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage gegen die Beendigung seines mit dem beklagten Land unter dem 05.08.2003 geschlossenen Arbeitsvertrages, der eine befristete Einstellung vom 02.09.2003 bis zum 28.02.2005 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne der §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes vorsieht.
Zur Entwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 Nr. 1 ZPO auf den umfassenden Tatbestand des Arbeitsgerichts im Urteil vom 03.02.2005 - 2 Ca 1686/04 - (Bl. 259 - 264 d. A.) Bezug genommen.
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